Ja, Ihre Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Ernährungsberatung: Gesetzlich Versicherte erhalten nach § 20 SGB V und § 43 SGBV einen Zuschuss von bis zu 200 Euro pro Kurs, sofern der Anbietende zertifiziert ist. Entscheidend sind drei Dinge: der richtige Kursanbieter, ein Antrag vor Kursbeginn und die Leistungen Ihrer Kasse. Welche Kasse wie viel zahlt, welche Kurse förderfähig sind und wie Sie den Antrag stellen, lesen Sie hier.
Was regelt § 20 SGB V?
§ 20 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet gesetzliche Krankenkassen, ihre Versicherten bei der Primärprävention zu unterstützen. Ziel ist es, Erkrankungen zu verhindern, bevor sie entstehen. Die Kassen leisten Zuschüsse in vier gesetzlich definierten Handlungsfeldern.
Die vier Handlungsfelder der Prävention
Der Gesetzgeber hat folgende Handlungsfelder für Krankenkassenzuschüsse festgelegt:
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Bewegungsgewohnheiten (z. B. Rückenschule, Funktionstraining)
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Ernährung (ausgewogene Ernährung, Gewichtsreduktion)
-
Stressbewältigung und Entspannung (z. B. Yoga, MBSR)
-
Suchtmittelkonsum (z. B. Raucherentwöhnung)
Ernährungsberatung fällt unter Handlungsfeld zwei. Der GKV-Spitzenverband legt im Leitfaden Prävention fest, welche Inhalte und Qualitätsstandards ein Kurs erfüllen muss, damit er förderfähig ist.
Qualitätsstandards und Zertifizierung
Seit der Präventionsreform 2015 sind die Kassen verpflichtet, einen Mindestbetrag für Prävention pro Versicherte aufzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 6 SGB V lag der Richtwert des GKV-Spitzenverbands zuletzt bei mindestens 7,52 Euro pro Versicherte und Jahr (Stand: 2025/2026, Quelle: GKV-Spitzenverband, Leitfaden Prävention 2024).
Förderfähige Kurse müssen von qualifizierten Fachkräften geleitet werden: in der Regel von Oecotropholog/innen und Diätassistent/innen. Die Zertifizierung erfolgt über die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) oder eine vom GKV-Spitzenverband anerkannte Stelle.
Wie viel zahlt die Krankenkasse für Ernährungsberatung?
Die Erstattungsbeträge variieren je nach Kasse. Als Orientierungsrahmen dienen die Richtwerte des GKV-Spitzenverbands aus dem Leitfaden Prävention 2024.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
| Kriterium | Orientierungswert (Quelle: GKV-Spitzenverband) |
|---|---|
|
Erstattungsquote |
75 bis 100 % der Kursgebühr |
|
Maximalbetrag pro Kurs |
75 bis 200 Euro (je nach Kasse) |
|
Geförderte Kurse pro Jahr |
1 bis 2 Kurse pro Kalenderjahr |
|
Mindestteilnahme |
In der Regel 80 % Anwesenheit |
|
Antragstellung |
Vor Kursbeginn zwingend erforderlich |
Wichtig: Stellen Sie den Antrag immer vor Kursbeginn. Nachträgliche Anträge lehnen die meisten Kassen ab.
Private Krankenversicherung (PKV)
Bei Privatversicherten hängt die Kostenübernahme ausschließlich vom individuellen Versicherungsvertrag ab. Eine gesetzliche Verpflichtung wie in § 20 SGB V gibt es für die PKV nicht. Viele PKV-Tarife umfassen jedoch:
- Präventionsleistungen als Satzungsleistung im Tarif
- Erstattung bei medizinisch begründeter Ernährungstherapie mit Arztverordnung
- Sonderprogramme für Gewichtsreduktion oder Diabetesmanagement
Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrer PKV nach den aktuellen Konditionen.
Welche Ernährungsberatungen werden bezuschusst?
Nicht jede präventive Ernährungsberatung erhält automatisch einen Krankenkassenzuschuss. Entscheidend ist die ZPP-Zertifizierung des Kursanbieters.
Förderfähige Kurse
Die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:
- Die Kursleiterin ist zertifizierte Ernährungsberaterin oder Oecotrophologin (e-Zert, DGE, VDOE, VDD oder VFED)
- Der Kurs trägt ein Zertifikat der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP)
- Der Kurs umfasst mindestens 8 bis 10 Unterrichtseinheiten
- Das Angebot richtet sich auf Primärprävention aus (für Menschen ohne akute Erkrankung)
Zertifizierte Kurse erhalten eine Kursnummer der ZPP, die Sie bei der Antragstellung bei Ihrer Kasse angeben.
Nicht geförderte Angebote
| Angebotstyp | Förderung nach § 20 SGB V |
|---|---|
|
Einzelberatung ohne ZPP-Zertifikat |
Nicht förderfähig |
|
Anbieter ohne einschlägigen Berufsabschluss |
Nicht förderfähig |
|
Detox-Kuren ohne wissenschaftliche Grundlage |
Nicht förderfähig |
|
Ernährungscoaching ohne anerkanntes Kurskonzept |
Nicht förderfähig |
|
Zertifizierte Gruppenformate oder Einzelformate nach GKV-Standard |
Förderfähig |
Fragen Sie die Anbieterin direkt nach dem ZPP-Zertifizierungsstatus und der zugehörigen Kurskonzept-ID. Seriöse Ernährungsberaterinnen stellen diese Angaben sofort bereit.
So beantragen Sie den Zuschuss
Der Prozess ist einfacher als viele denken: fünf Schritte, und der Zuschuss gehört Ihnen.
Vor dem Kurs
Schritt 1: Zertifizierten Kurs auswählen Wählen Sie eine Anbieterin mit ZPP-Zertifikat, zum Beispiel die Gleichgewicht Ernährungsberatung GmbH in Kaarst. Halten Sie Kursname, Kursnummer (ZPP-ID) und den geplanten Zeitraum bereit.
Schritt 2: Bei der Krankenkasse anfragen Kontaktieren Sie Ihre Kasse telefonisch oder über die App. Nennen Sie den Kursnamen, die ZPP-Kursnummer und den Kursanbieter. Beantragen Sie den Zuschuss ausdrücklich vor dem Kursbeginn.
Schritt 3: Zusage schriftlich sichern Viele Kassen bieten eine schnelle Antragstellung über ihr Online-Portal oder die App. Die schriftliche Zusage erhalten Sie oft innerhalb weniger Tage. Ohne diese Zusage kein Zuschuss.
Während und nach dem Kurs
Schritt 4: Regelmäßig teilnehmen Die meisten Kassen verlangen mindestens 80 % Anwesenheit. Bei häufigen Fehlzeiten riskieren Sie den Zuschuss.
Schritt 5: Rechnung einreichen Nach Kursende reichen Sie die Originalrechnung sowie die Teilnahmebestätigung bei Ihrer Kasse ein. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.
AOK, TK, Barmer und Co. im Vergleich
Die größten gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Präventionsleistungen zuletzt deutlich ausgebaut. Alle Angaben sind Richtwerte (Stand: 2026) und können je nach Regionalverband oder Bonusprogramm abweichen.
| Krankenkasse | Zuschuss pro Kurs | Kurse pro Jahr | Besonderheit |
|---|---|---|---|
|
AOK |
Bis zu 150 Euro |
Bis zu 2 |
Regionaler Bonusclub, Leistungen je nach Regionalverband |
|
TK (Techniker Krankenkasse) |
Bis zu 200 Euro |
Bis zu 2 |
Online-Kurse oft zu 100 % erstattet, TK-Bonusclub |
|
Barmer |
Bis zu 150 Euro |
Bis zu 2 |
Antrag einfach über die Barmer-App |
|
DAK-Gesundheit |
Bis zu 100 Euro |
Bis zu 2 |
Vorab-Anfrage empfohlen |
|
IKK classic |
Ca. 80 % der Kosten, max. 130 Euro |
Variiert regional |
Programme für Übergewicht und Ernährungserkrankungen |
Nutzen Sie den Kassen-Chat oder die Servicenummer Ihrer Kasse für die aktuellsten Konditionen.
Ernährungsberatung auf Rezept nach § 43 SGB V
Neben der Primärprävention nach § 20 SGB V gibt es eine zweite Möglichkeit der Kostenübernahme: die medizinisch indizierte Ernährungstherapie auf ärztliche Verordnung gemäß § 43 SGB V.
Welche Erkrankungen berechtigen zur Verordnung?
Ärztinnen und Ärzte können Ernährungstherapie als Heilmittel bei folgenden Diagnosen verordnen:
- Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
- Adipositas (BMI ab 30)
- Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
- Niereninsuffizienz
- Essstörungen (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Fettstoffwechselstörungen
- Allergien- und Unverträglichkeiten
Unterschied zu § 20 SGB V auf einen Blick
| Merkmal | § 20 SGB V (Prävention) | § 43 SGB V (Therapie) |
|---|---|---|
|
Zielgruppe |
Gesunde Menschen |
Menschen mit bestehenden Erkrankungen |
|
Verordnung |
Kein Rezept nötig |
Ärztliches Notwendigkeitsbescheinigung |
|
Durchführung |
Zertifizierte Anbieterin |
Zugelassene Heilmittelerbringerin |
|
Antragsweg |
Eigenantrag bei der Kasse |
Automatisch über das Rezept |
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Quellenverzeichnis
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GKV-Spitzenverband (2024): Leitfaden Prävention: Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V. Berlin. Online: https://www.gkv-spitzenverband.de
-
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Gesundheitsförderung und Prävention nach § 20 SGB V. Online: https://www.bundesgesundheitsministerium.de
-
Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20: Primärprävention und Gesundheitsförderung. In der Fassung vom 1. Januar 2026.
-
Sozialgesetzbuch (SGB V), § 43: Weitere Leistungen zur Rehabilitation. In der Fassung vom 1. Januar 2026.
-
Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) (2026): Zertifizierungsstandards für Präventionskurse. Online: https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de
-
Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) (2025): Qualitätsstandards für die Ernährungsberatung. Online: https://www.dge.de
-
AOK (2026): Bonusprogramm und Präventionskurse. Online: https://www.aok.de
-
TK (Techniker Krankenkasse) (2026): TK-Bonusclub: Förderung von Präventionskursen. Online: https://www.tk.de
-
Barmer (2026): Bonusprogramm: Zuschüsse für Gesundheitskurse. Online: https://www.barmer.de
