Ja, Ihre Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Ernährungsberatung: Gesetzlich Versicherte erhalten nach § 20 SGB V und § 43 SGBV einen Zuschuss von bis zu 200 Euro pro Kurs, sofern der Anbietende zertifiziert ist. Entscheidend sind drei Dinge: der richtige Kursanbieter, ein Antrag vor Kursbeginn und die Leistungen Ihrer Kasse. Welche Kasse wie viel zahlt, welche Kurse förderfähig sind und wie Sie den Antrag stellen, lesen Sie hier.

Was regelt § 20 SGB V?

§ 20 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) verpflichtet gesetzliche Krankenkassen, ihre Versicherten bei der Primärprävention zu unterstützen. Ziel ist es, Erkrankungen zu verhindern, bevor sie entstehen. Die Kassen leisten Zuschüsse in vier gesetzlich definierten Handlungsfeldern.

Die vier Handlungsfelder der Prävention

Der Gesetzgeber hat folgende Handlungsfelder für Krankenkassenzuschüsse festgelegt:

  1. Bewegungsgewohnheiten (z. B. Rückenschule, Funktionstraining)

  2. Ernährung (ausgewogene Ernährung, Gewichtsreduktion)

  3. Stressbewältigung und Entspannung (z. B. Yoga, MBSR)

  4. Suchtmittelkonsum (z. B. Raucherentwöhnung)

Ernährungsberatung fällt unter Handlungsfeld zwei. Der GKV-Spitzenverband legt im Leitfaden Prävention fest, welche Inhalte und Qualitätsstandards ein Kurs erfüllen muss, damit er förderfähig ist.

Qualitätsstandards und Zertifizierung

Seit der Präventionsreform 2015 sind die Kassen verpflichtet, einen Mindestbetrag für Prävention pro Versicherte aufzuwenden. Gemäß § 20 Abs. 6 SGB V lag der Richtwert des GKV-Spitzenverbands zuletzt bei mindestens 7,52 Euro pro Versicherte und Jahr (Stand: 2025/2026, Quelle: GKV-Spitzenverband, Leitfaden Prävention 2024).

Förderfähige Kurse müssen von qualifizierten Fachkräften geleitet werden: in der Regel von Oecotropholog/innen und Diätassistent/innen. Die Zertifizierung erfolgt über die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) oder eine vom GKV-Spitzenverband anerkannte Stelle.

Wie viel zahlt die Krankenkasse für Ernährungsberatung?

Die Erstattungsbeträge variieren je nach Kasse. Als Orientierungsrahmen dienen die Richtwerte des GKV-Spitzenverbands aus dem Leitfaden Prävention 2024.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Kriterium Orientierungswert (Quelle: GKV-Spitzenverband)

Erstattungsquote

75 bis 100 % der Kursgebühr

Maximalbetrag pro Kurs

75 bis 200 Euro (je nach Kasse)

Geförderte Kurse pro Jahr

1 bis 2 Kurse pro Kalenderjahr

Mindestteilnahme

In der Regel 80 % Anwesenheit

Antragstellung

Vor Kursbeginn zwingend erforderlich

Wichtig: Stellen Sie den Antrag immer vor Kursbeginn. Nachträgliche Anträge lehnen die meisten Kassen ab.

Private Krankenversicherung (PKV)

Bei Privatversicherten hängt die Kostenübernahme ausschließlich vom individuellen Versicherungsvertrag ab. Eine gesetzliche Verpflichtung wie in § 20 SGB V gibt es für die PKV nicht. Viele PKV-Tarife umfassen jedoch:

  • Präventionsleistungen als Satzungsleistung im Tarif
  • Erstattung bei medizinisch begründeter Ernährungstherapie mit Arztverordnung
  • Sonderprogramme für Gewichtsreduktion oder Diabetesmanagement

Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen oder fragen Sie direkt bei Ihrer PKV nach den aktuellen Konditionen.

Welche Ernährungsberatungen werden bezuschusst?

Nicht jede präventive Ernährungsberatung erhält automatisch einen Krankenkassenzuschuss. Entscheidend ist die ZPP-Zertifizierung des Kursanbieters.

Förderfähige Kurse

Die folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Die Kursleiterin ist zertifizierte Ernährungsberaterin oder Oecotrophologin (e-Zert, DGE, VDOE, VDD oder VFED)
  • Der Kurs trägt ein Zertifikat der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP)
  • Der Kurs umfasst mindestens 8 bis 10 Unterrichtseinheiten
  • Das Angebot richtet sich auf Primärprävention aus (für Menschen ohne akute Erkrankung)

Zertifizierte Kurse erhalten eine Kursnummer der ZPP, die Sie bei der Antragstellung bei Ihrer Kasse angeben.

Nicht geförderte Angebote

Angebotstyp Förderung nach § 20 SGB V

Einzelberatung ohne ZPP-Zertifikat

Nicht förderfähig

Anbieter ohne einschlägigen Berufsabschluss

Nicht förderfähig

Detox-Kuren ohne wissenschaftliche Grundlage

Nicht förderfähig

Ernährungscoaching ohne anerkanntes Kurskonzept

Nicht förderfähig

Zertifizierte Gruppenformate oder Einzelformate nach GKV-Standard

Förderfähig

Fragen Sie die Anbieterin direkt nach dem ZPP-Zertifizierungsstatus und der zugehörigen Kurskonzept-ID. Seriöse Ernährungsberaterinnen stellen diese Angaben sofort bereit.

So beantragen Sie den Zuschuss

Der Prozess ist einfacher als viele denken: fünf Schritte, und der Zuschuss gehört Ihnen.

Vor dem Kurs

Schritt 1: Zertifizierten Kurs auswählen Wählen Sie eine Anbieterin mit ZPP-Zertifikat, zum Beispiel die Gleichgewicht Ernährungsberatung GmbH in Kaarst. Halten Sie Kursname, Kursnummer (ZPP-ID) und den geplanten Zeitraum bereit.

Schritt 2: Bei der Krankenkasse anfragen Kontaktieren Sie Ihre Kasse telefonisch oder über die App. Nennen Sie den Kursnamen, die ZPP-Kursnummer und den Kursanbieter. Beantragen Sie den Zuschuss ausdrücklich vor dem Kursbeginn.

Schritt 3: Zusage schriftlich sichern Viele Kassen bieten eine schnelle Antragstellung über ihr Online-Portal oder die App. Die schriftliche Zusage erhalten Sie oft innerhalb weniger Tage. Ohne diese Zusage kein Zuschuss.

Während und nach dem Kurs

Schritt 4: Regelmäßig teilnehmen Die meisten Kassen verlangen mindestens 80 % Anwesenheit. Bei häufigen Fehlzeiten riskieren Sie den Zuschuss.

Schritt 5: Rechnung einreichen Nach Kursende reichen Sie die Originalrechnung sowie die Teilnahmebestätigung bei Ihrer Kasse ein. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.

AOK, TK, Barmer und Co. im Vergleich

Die größten gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Präventionsleistungen zuletzt deutlich ausgebaut. Alle Angaben sind Richtwerte (Stand: 2026) und können je nach Regionalverband oder Bonusprogramm abweichen.

Krankenkasse Zuschuss pro Kurs Kurse pro Jahr Besonderheit

AOK

Bis zu 150 Euro

Bis zu 2

Regionaler Bonusclub, Leistungen je nach Regionalverband

TK (Techniker Krankenkasse)

Bis zu 200 Euro

Bis zu 2

Online-Kurse oft zu 100 % erstattet, TK-Bonusclub

Barmer

Bis zu 150 Euro

Bis zu 2

Antrag einfach über die Barmer-App

DAK-Gesundheit

Bis zu 100 Euro

Bis zu 2

Vorab-Anfrage empfohlen

IKK classic

Ca. 80 % der Kosten, max. 130 Euro

Variiert regional

Programme für Übergewicht und Ernährungserkrankungen

Nutzen Sie den Kassen-Chat oder die Servicenummer Ihrer Kasse für die aktuellsten Konditionen.

Ernährungsberatung auf Rezept nach § 43 SGB V

Neben der Primärprävention nach § 20 SGB V gibt es eine zweite Möglichkeit der Kostenübernahme: die medizinisch indizierte Ernährungstherapie auf ärztliche Verordnung gemäß § 43 SGB V.

Welche Erkrankungen berechtigen zur Verordnung?

Ärztinnen und Ärzte können Ernährungstherapie als Heilmittel bei folgenden Diagnosen verordnen:

  • Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
  • Adipositas (BMI ab 30)
  • Chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa)
  • Niereninsuffizienz
  • Essstörungen (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Fettstoffwechselstörungen
  • Allergien- und Unverträglichkeiten

Unterschied zu § 20 SGB V auf einen Blick

Merkmal § 20 SGB V (Prävention) § 43 SGB V (Therapie)

Zielgruppe

Gesunde Menschen

Menschen mit bestehenden Erkrankungen

Verordnung

Kein Rezept nötig

Ärztliches Notwendigkeitsbescheinigung

Durchführung

Zertifizierte Anbieterin

Zugelassene Heilmittelerbringerin

Antragsweg

Eigenantrag bei der Kasse

Automatisch über das Rezept

Für eine erste Einschätzung, welche Form der Ernährungsberatung zu Ihrer Situation passt, finden Sie alle Leistungen und aktuellen Angebote auf unserer Website.

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FAQ - Ernährungsberatung Kosten: Was zahlt Ihre Krankenkasse?

Muss ich den Antrag vor dem Kurs stellen?

Ja. Fast alle gesetzlichen Krankenkassen verlangen, dass Sie den Zuschuss vor Kursbeginn beantragen. Den Antrag stellen Sie am schnellsten über die App oder das Online-Portal Ihrer Kasse. Lassen Sie sich die Zusage schriftlich bestätigen, bevor Sie den Kurs buchen. Gerne übernimmt das Personal der GLEICHGEWICHT Ernährungsberatung diese Formalien für Sie.

Ja, wenn der Kurs ZPP-zertifiziert ist. Die TK erstattet viele digitale Präventionskurse sogar zu 100%. Achten Sie bei der Anmeldung darauf, dass die Anbieterin die Kursnummer für die Krankenkasse bereitstellt.

Klassische Einzelgespräche fördert die GKV im Rahmen von § 20 SGB V in der Regel nicht, da der Leitfaden des GKV-Spitzenverbands strukturierte Kursformate voraussetzt. Bei medizinisch indizierten Erkrankungen mit ärztlicher Verordnung ist eine Erstattung nach § 43 SGB V möglich.

Die meisten Kassen fördern einen bis zwei Kurse pro Kalenderjahr, auch aus verschiedenen Handlungsfeldern (z. B. einen Ernährungskurs und einen Yoga-Kurs). Nicht genutzte Förderung überträgt sich nicht automatisch ins nächste Jahr.

Ernährungsberatung nach § 20 SGB V richtet sich an gesunde Menschen, die präventiv handeln möchten. Ernährungstherapie nach § 43 SGB V ist ein medizinisches Heilmittel für Menschen mit bestimmten Erkrankungen und erfordert eine ärztliche Verordnung. Beide Wege können von der Krankenkasse finanziert werden, auf unterschiedlichem Weg.

Grundsätzlich ja. Viele Kassen fördern auch Ernährungskurse für Kinder und Familien. Eltern stellen den Antrag für minderjährige Versicherte. Bei spezifischen Ernährungserkrankungen empfiehlt sich zusätzlich das ärztliche Gespräch zur Verordnung als Heilmittel nach § 43 SGB V.

Die GLEICHGEWICHT Ernährungsberatung bietet nach § 20 SGBV, förderfähiges Einzelberatungskonzept mit ZPP Zulassung an.

Quellenverzeichnis

  • GKV-Spitzenverband (2024): Leitfaden Prävention: Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V. Berlin. Online: https://www.gkv-spitzenverband.de

  • Bundesministerium für Gesundheit (BMG) (2026): Gesundheitsförderung und Prävention nach § 20 SGB V. Online: https://www.bundesgesundheitsministerium.de

  • Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20: Primärprävention und Gesundheitsförderung. In der Fassung vom 1. Januar 2026.

  • Sozialgesetzbuch (SGB V), § 43: Weitere Leistungen zur Rehabilitation. In der Fassung vom 1. Januar 2026.

  • Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) (2026): Zertifizierungsstandards für Präventionskurse. Online: https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de

  • Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) (2025): Qualitätsstandards für die Ernährungsberatung. Online: https://www.dge.de

  • AOK (2026): Bonusprogramm und Präventionskurse. Online: https://www.aok.de

  • TK (Techniker Krankenkasse) (2026): TK-Bonusclub: Förderung von Präventionskursen. Online: https://www.tk.de

  • Barmer (2026): Bonusprogramm: Zuschüsse für Gesundheitskurse. Online: https://www.barmer.de